Gesetze / Energiewirtschaftsgesetz
EnWG§ 75 Zulässigkeit, Zuständigkeit
Stand: 24.12.2025
Wird zitiert von 317
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OLG Düsseldorf, 10.08.2022 – 3 Kart 1203/16Zitiert von 4
- OVG NRW, 09.01.2017 – 11 E 839/16Zitiert von 5
- OLG Düsseldorf, 28.03.2007 – VI-3 Kart 2/07 (V)
- OLG Düsseldorf, 02.10.2009 – VI-3 Kart 26/08 (V)
- OLG Düsseldorf, 23.09.2009 – VI-3 Kart 25/08 (V)
- OLG Stuttgart, 16.02.2009 – 202 EnWG 96/07 (PS)
Zuletzt entschieden
- OLG Düsseldorf, 17.12.2025 – 3 Kart 507/24
- OLG Düsseldorf, 03.12.2025 – 3 Kart 585/25
- OLG Düsseldorf, 03.12.2025 – 3 Kart 586/25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 75 EnWG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EnWG%202005/75#abs-1 (1) Gegen Entscheidungen der Regulierungsbehörde ist die Beschwerde zulässig. Sie kann auch auf neue Tatsachen und Beweismittel gestützt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EnWG%202005/75#abs-2 (2) Die Beschwerde steht den am Verfahren vor der Regulierungsbehörde Beteiligten zu.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EnWG%202005/75#abs-3 (3) Die Beschwerde ist auch gegen die Unterlassung einer beantragten Entscheidung der Regulierungsbehörde zulässig, auf deren Erlass der Antragsteller einen Rechtsanspruch geltend macht. Als Unterlassung gilt es auch, wenn die Regulierungsbehörde den Antrag auf Erlass der Entscheidung ohne zureichenden Grund in angemessener Frist nicht beschieden hat. Die Unterlassung ist dann einer Ablehnung gleich zu achten.
Permalink zu Abs. 3arecht.nulegal.eu/gesetze/EnWG%202005/75#abs-3a (3a) In einem Beschwerdeverfahren gegen eine Entscheidung der Regulierungsbehörde nach § 29 Absatz 1 kann die Rechtmäßigkeit einer vorausgegangenen Festlegung, die in die Zuständigkeit der Großen Beschlusskammer der Bundesnetzagentur nach § 59 Absatz 3 Satz 3 fällt, auch nach Ablauf der für diese Festlegung geltenden Beschwerdefrist nach § 78 Absatz 1 Satz 1 inzident überprüft werden, soweit die Entscheidung der Regulierungsbehörde auf dieser Festlegung beruht. Satz 1 gilt nicht für Entscheidungen der Regulierungsbehörde nach den §§ 30, 31, 65 und 94.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/EnWG%202005/75#abs-4 (4) Über die Beschwerde entscheidet ausschließlich das für den Sitz der Regulierungsbehörde zuständige Oberlandesgericht, in den Fällen des § 51 ausschließlich das für den Sitz der Bundesnetzagentur zuständige Oberlandesgericht, und zwar auch dann, wenn sich die Beschwerde gegen eine Verfügung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie richtet. § 36 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.